Schornsteinfeger und Gasöfen... ein konkreter Fall

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Günter
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Schornsteinfeger und Gasöfen... ein konkreter Fall

Beitrag von Günter »

“Keine Angst vorm Schwarzen Mann”…
…so oder so ähnlich waren Anzeigen für den Gasbrennofen “Zephyr” überschrieben, auf denen Michael Sälzer mit einem Schornsteinfeger posierte. Was heute leicht als ausländerfeindlich missinterpretiert werden kann, zeigt, dass es wohl schon immer nicht einfach war, einen Gasofen im Werkstattbereich aufzustellen, ohne Schwierigkeiten mit dem Schornsteinfeger zu bekommen. Mein Zephyr wurde nach 5 Jahren fehlerfreien Betriebs kurz vor Weihnachten des vergangenen Jahres stillgelegt. Mit meinem Erfahrungsbericht möchte ich dazu beitragen, etwas Licht in die Vorschriften und behördlichen Abläufe zu bringen und aufzeigen, dass man sich durchaus erfolgreich gegen Schornsteinfegerwillkür wehren kann.

Aber der Reihe nach. Mitte der 80er Jahre wurde ein Elektrobrennofen an den Schornstein im fortan “Brennraum” genannten Raum angeschlossen; wer schonmal das Milchglas in den Fenstern älterer Töpfereien ohne Abzug gesehen hat, wird wissen, weshalb. Eine Etage höher wurde dann in den 90er Jahren mit (mündlicher) Genehmigung des damaligen Schornsteinfegers ein Kaminofen am selben Schornstein angeschlossen. 2018 habe ich dann den Elektroofen gegen besagten Zephyr-Gasofen ausgetauscht. Wie beim Elektroofen auch, ist die Abgasleitung so geteilt, dass beim Aufheizen die Abgase in den Schornstein, beim Abkühlen aber in den Nebenraum mit den Drehscheiben geleitet werden. 2019 hat der damalige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister (im Folgenden bBSF im Behördendeutsch) die Anlage im Rahmen einer Feuerstättenschau begutachtet und sich als nicht zuständig erklärt. Ab vergangenem Jahr gibt es aber einen neuen bBSF, der allerdings vorher beim “alten” gearbeitet hat und bei der Feuerstättenschau auch dabei war.
Im September vergangenen Jahres hat dann der neue bBSF eine Feuerstättenschau durchgeführt. Dabei entspann sich eine Diskussion über den Gasbrennofen; dieser sei brandgefährlich und die Abgasführung ginge gar nicht. Auf meine Argumente, dass er hierfür gar nicht zuständig sei und mit Gefährdungen z.B. durch das Aufstellen von Kohlenmonoxid-Warnern verantwortungsvoll umgegangen werde, drehte er sich einfach um und beendete das Gespräch mit dem Hinweis, wenn etwas passiere, wolle er jedenfalls nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
Als dann mehr als einen Monat später die Feuerstättenbescheide eintrudelten, enthielten diese eine Mängel-Meldung, in der die Stillegung des Brennofens verfügt wurde. Wie wir später noch sehen werden, ist diese offen für Interpretationen, gemeint war jedoch eindeutig der Brennofen bzw. dessen Abgasführung. Im Feuerstättenbescheid zum Kaminofen wurde ebendieser als mängelfrei geführt.
Dass sich die Begeisterung über die Stilllegung eines notwendigen Produktionsmittels noch dazu vor Weihnachten in Grenzen hielt, wird wohl jeder nachvollziehen können. Nun enthält die Feuerstättenverordnung (FeuVO), auf die in der Stilllegungsverfügung Bezug genommen wird, auch einen §1, der gern von Schornsteinfegern überlesen wird. Dieser schränkt den Geltungsbereich dieser Verordnung ein, und zwar auf Anlagen, die der Heizung oder der Aufbereitung von Warmwasser dienen. Gasbrennöfen dienen dem nun gerade nicht. Die Feu-VO ist zwar ein Landesgesetz, nach meinem Wissen enthalten aber auch die Feuerstättenverordnungen anderer Bundesländer eine entsprechende Einschränkung des Gültigkeitsbereiches, aber aufpassen – nicht überall!
Wie wehrt man sich nun aber am besten gegen eine solche als unrechtmäßig wahrgenommene Maßnahme des bBSF?
Bei der obligatorischen Internetsuche wurde klar, dass der Landkreis, der eigentlich die Aufsichtsbehörde über den Schornsteinfeger ist und deshalb der Ansprechpartner bei Beschwerden wäre, fast immer auf Seiten des Schornsteinfegers steht. Mit anderen Worten: möchte man gegen eine Maßnahme des Schornsteinfegers vorgehen, sollte man immer den Weg bis vor’s Verwaltungsgericht einkalkulieren, weil der Landkreis in den seltensten Fällen beispielsweise einem Widerspruch stattgeben wird. Allerdings kann das dauern, meist mehrere Jahre, über die ich den Ofen natürlich benutzen wollte. Für solche Fälle kann man eine einstweilige Anordnung bei Gericht beantragen – und hier schienen mir die Voraussetzungen dafür auch erfüllt. Also habe ich mir einen Anwalt mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht gesucht und mit dem Sachverhalt konfrontiert. Der goss ziemlich viel Wasser in den Wein: In einem solchen Verfahren einstweiliger Anordnung hätte ich sowohl den Sachbearbeiter vom Landkreis als auch den Schornsteinfeger gegen mich und mit Sicherheit einen Richter, der von Brennöfen und Schornsteinen keine Ahnung hat und im Zweifel dem Brandschutz Vorrang gibt. Für Gutachten und langwierige Beweisaufnahmen gibt es im Verfahren einstweiliger Anordnung keinen Raum. Außerdem hätte ich ja gerade selbst vorgetragen, dass der Brennofen zumindest in der Abkühlphase sehr wohl zur Raumheizung verwendet würde, weil ja mit dem beanstandeten Abluftrohr Wärme in den Nebenraum geleitet würde.
Daraufhin habe ich das in den Nebenraum führende Abgasrohr gekappt und dem Schornsteinfeger die Änderung mitgeteilt, natürlich in der Hoffnung, er möge die Stilllegung zurückziehen, und um einen Termin hierfür gebeten. Schließlich sollten vor Weihnachten noch mehrere Brände erfolgen. Das erste diesbezügliche Telefonat klang recht vielversprechend, beim nächsten Gespräch jedoch machte dann der bBSF einen Vorschlag der… – …also mir fehlen die Worte… oder die, die mir einfallen, kann ich unmöglich hier schreiben. Also ich solle doch den Schornstein verschließen, ihn davon unterrichten und wenn er sich das angesehen und den Schornstein wieder freigegeben hätte, könne ich den Brennofen ja wieder anschließen. Ja, wirklich, ernsthaft! Für mich der Anlass, mich hinzusetzen und einen Widerspruch gegen den Feuerstättenbescheid verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Stillegungsverfügung zu schreiben. Den Widerspruch habe ich im wesentlichen damit begründet, dass
-nach §1 FeuVO der bBSF für den Brennofen nicht zuständig ist
-der Schornstein für Mehrfachbelegung durchaus geeignet ist, weil er sowohl im Querschnitt als auch in der Höhe überdimensioniert ist
-Eine Brandausbreitung durch Rußbrand völlig unmöglich ist, weil der Brand dann vom Schornstein aus gegen den starken Schornsteinzug in den Kaminofen eindringen müsste und die Ofentür durchschmelzen müsste, um sich in das nächste Stockwerk auszubreiten
-ich als Handwerksmeister hinreichend qualifiziert bin, mögliche Gefahren zu beherrschen
-und insgesamt die Gefährdungen nur behauptet werden; für eine Stilllegung liegt die Beweislast jedoch beim Schornsteinfeger, und Beweise oder Nachweise hat dieser nicht vorgelegt.
Dies nur als kurze Zusammenfassung eines 5-seitigen, eng beschriebenen Widerspruchstextes.

Daraufhin geschah erstmal: Nichts. Nach 3 Wochen bat ich dann mal um eine Eingangsbestätigung, die ich auch bekam. Nach weiteren 5 Wochen bekam ich ein Schreiben, in dem mir der Sachbearbeiter mitteilte:
-Der Widerspruch bezöge sich auf die Bescheinigung über das Ergebnis einer Feuerstättenschau und die damit verbundene Mängelmeldung, beides sei unabhängig vom Feuerstättenbescheid und stelle keinen Verwaltungsakt dar, unterliege also nicht der Anfechtung, Rechtsmittel gäbe es keine. Der Feuerstättenbescheid sei hingegen rechtmäßig, der Widerspruch sei deshalb kostenpflichtig zurückzuweisen.
-nach § 14a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) hätten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, deshalb könne meinem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch nicht stattgegeben werden und dieser sei ebenfalls kostenpflichtig zurückzuweisen.
-der Brennofen sei zwar keine Feuerstätte, greife aber in die aus Schornstein und Kaminofen bestehende Feuerungsanlage ein. Es könne Brandausbreitung durch Rußbrand und Abgasaustritt über den Kaminofen entstehen. Ich möge ihm doch eine Zulassung des Brennofens zur Mehrfachbelegung an einen Schornstein zukommen lassen.
-Dann wurde mir noch die Möglichkeit eingeräumt, meinen Widerspruch innerhalb von 14 Tagen zurückzuziehen, da ansonsten ein kostenpflichtiger Widerspruchsbescheid erginge.

Eine Aufforderung, einen Widerspruch zurückzunehmen, sehe ich grundsätzlich als Bankrotterklärung der Behörde: der Sachbearbeiter sieht für ein Gerichtsverfahren offensichtlich die Erfolgsaussichten als so gering an, dass er die ganze Autorität seiner Behörde und alles, was ihm sonst noch so einfällt, in die Waagschale wirft, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern. Außerdem lassen sich Behördenentscheidungen in der BRD nach meiner Erfahrung immer gerichtlich überprüfen. Aber schauen wir uns die Argumente im Einzelnen an:
-Mir (und wohl auch meinem Anwalt) war bis dato unbekannt, dass man in Deutschland extra für Schornsteinfeger ein Gesetz geschrieben hat, eben das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Ein schönes Gesetz insofern, dass man es lesen und verstehen kann, ohne dass man vorher Jura studiert haben muss. Also eine Mängelmeldung dient laut Gesetz der Meldung eines Mangels an die Behörde für den Fall, dass eine Auflage des bBSF nicht umgesetzt wird. Die Behörde kann dann Zwangsmaßnahmen festlegen. Davon, dass es die Möglichkeit gibt, eine Stilllegung mit einer Mängelmeldung anzuordnen, steht nichts im Gesetz. Die weitere Lektüre förderte dann eine Überraschung zutage: Der Schornsteinfeger darf die Stilllegung einer Anlage nicht verfügen, er darf lediglich die vorläufige Stilllegung verfügen; und auch dies nur dann, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Behörde habe dann die Sicherungsmaßnahme zu verfügen oder aufzuheben. Das kann aber nur mittels eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides erfolgen. Dieser Pflicht war aber die Behörde zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehr als 4 Monaten nicht nachgekommen! Selbstverständlich liegt auch bei einer Anlage, die bereits seit mehr als 5 Jahren fehlerfrei funktioniert, keine Gefahr im Verzug vor, zumal daran offensichtlich nicht einmal der bBSF glaubt, sonst hätte er sich keinesfalls mehr als einen Monat Zeit lassen dürfen, um nach der Feuerstättenschau die Stilllegung zu verfügen.
-Die Begründung für die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist entweder eine Frechheit oder ein Beleg dafür, dass der Sachbearbeiter von seinen Aufgaben überfordert ist: Das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ist die Voraussetzung für das Stellen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und kann ganz eindeutig nicht als Begründung für dessen Ablehnung herhalten. Schließlich ist es ja gerade der Sinn eines solchen Antrages, Nachteile zu vermeiden, die durch das Fehlen der aufschiebenden Wirkung entstehen würden.
-“Rußbrand” ist DAS Totschlagsargument des Schornsteinfegers, es wird aber auch dann nicht zutreffender, wenn man es kritiklos wiederholt. Hier muss der Schornsteinfeger den Nachweis führen, eine bloße Behauptung reicht nicht.
Dies nur als verkürzte Zusammenfassung meiner Reaktion.

Noch eine Überraschung förderte das SchfHwG zu Tage: Der bBSF ist für seine Taten und Untaten selbst verantwortlich; 2018 wurde die Staatshaftung hierfür abgeschafft. Was mich umgehend veranlasste, ihm für den durch ihn verschuldeten Umsatzausfall eine Rechnung über einige tausend Euro zu schreiben. Natürlich habe ich mit einer Zahlung nicht gerechnet, aber er sollte sich vielleicht doch mal überlegen, was er mit seiner Machtdemonstration so angerichtet hat.

Ich habe also den Widerspruch gegen den Feuerstättenbescheid zurückgenommen, jedoch den Widerspruch gegen die Stilllegung bekräftigt. Gleichzeitig habe ich Akteneinsicht beantragt – in solchen Fällen eher eine Routinemaßnahme. Diese wurde gewährt. Mir wurde ein Aktendulli mit Schriftstücken überreicht, die keine Seitenzahlen enthielten und wo mein Widerspruchsschreiben die erste Seite war, also ganz oben abgeheftet. Natürlich entsteht dadurch der Eindruck, es seien nur die Seiten aus der eigentlichen Akte ausgeheftet worden, die man mir zeigen wollte. Handschriftlich war im Mängelbericht des bBSF vermerkt, die Stilllegungsverfügung bezöge sich auf den Kaminofen, nicht den Brennofen. Ganz offensichtlich eine Folge meiner Rechnung an den bBSF, die dieser wohl doch ernster genommen hat, als von mir vermutet. Weiterhin eine Gesprächsnotiz, nach der die Aufhebung der Stilllegungsverfügung beabsichtigt sei, was mir im folgenden Gespräch auch bestätigt wurde. Der Sachbearbeiter bedauerte das Fehlen von Vorschriften zum Anschluss von Brennöfen. Dem hielt ich meine Auffassung entgegen, dass man doch nicht für jede Kleinigkeit eine Vorschrift erlassen könne, schließlich muss man doch den Menschen erstmal zutrauen, dass sich diese in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich vernünftig und eben verantwortungsvoll verhalten. Eigenverantwortung statt Bürokratie wäre das Gebot der Stunde. Wieder zu Hause bestand die erste Arbeit darin, die ursprüngliche Abgasführung wiederherzustellen.

Die (kostenfreie) Aufhebungsverfügung kam dann so zwei Wochen später, Kommentar des Anwalts war, er hätte bisher kaum eine so schlecht geschriebene Verfügung zu Gesicht bekommen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass der bBSF zu lange nach der Feuerstättenschau mit der Stilllegungsverfügung gewartet hätte, womit der Sachbearbeiter dann (sollte doch etwas passieren…) die Verantwortung wieder dem bBSF zugeschoben hat. Mit dem ist er übrigens per Du.

Für mich als Ossi ist jedenfalls die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen nachprüfen zu lassen, ein unglaublich hohes Gut, das aber seinen Wert verliert, wenn man es nicht benutzt. Allerdings haben Schornsteinfeger und Behörde den Vorteil, jeden Tag mit den Vorschriften umzugehen, ein Keramiker hat ja eigentlich Besseres und auch Schöneres zu tun, als Gesetze zu lesen. Ich hoffe deshalb, dass meine Erfahrungen vielleicht einigen Kollegen helfen. Hätte ich beispielsweise eher vom SchfHwG gewusst, hätte mir das bestimmt einige Monate Stilllegungszeit erspart.
Wegen abweichender Sachverhalte und gesetzlicher Regelungen wird aber jeder Einzelfall anders zu beurteilen sein. Ich selbst will, kann und darf nicht rechtsberatend tätig sein, kann aber trotzdem durchaus Fragen zu meinem eigenen Fall beantworten.
Markus Böhm, Müritzkeramik[attachment=0]Mangel.jpg[/attachment]
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Tongrube
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Re: Schornsteinfeger und Gasöfen... ein konkreter Fall

Beitrag von Tongrube »

Vielen Dank, lieber Markus Böhm!!!
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Markus
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Re: Schornsteinfeger und Gasöfen... ein konkreter Fall

Beitrag von Markus »

Gerne doch.
M
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